Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2013
5. Abschnitt
Aufnahmeverfahren Antrag auf Zulassung zum Studium
§ 13.
Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. den (die) Vornamen und den Nachnamen,
- 2. das Geburtsdatum,
- 3. das gewählte Studium und
- 4. bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr 336/2013)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2013
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40158239
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