§ 13 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2002

Meldepflicht

§ 13.

Die Betreiber von Brandschutzeinrichtungen im Sinne des § 12 haben erstmals bis zum 31. März 2003 das mit Stichtag 1. Jänner 2003 in ihren Anlagen befindliche Löschmittel an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) unter Angabe der Art und Menge schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bis zum 31. März des Folgejahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils die Mengen an nachgefüllten, neu eingefüllten und entsorgten Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037761

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