Berichterstattungssystem für Löschmittel
§ 13.
(1) Die Betreiber von Brandschutzsystemen im Sinne des § 12 haben bis zum 31. März 2008 das in ihren Anlagen zum Zeitpunkt der Meldung in Verwendung befindliche Löschmittel an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) unter Angabe der Art und Füllmenge auf der Grundlage der Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Bis zum 31. März jedes folgenden Jahres sind sodann für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr unter Angabe der im Brandschutzsystem verwendeten Art und Füllmenge jeweils die Mengen an neu eingefüllten und in aggregierter Form die Mengen der nachgefüllten sowie bei Wartung und Instandhaltung für eine Entsorgung rückgewonnenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40087916
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