2. Abschnitt
Tätigkeitsbereiche
§ 13.
(1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen
- 1. eigenverantwortliche,
- 2. mitverantwortliche und
- 3.  interdisziplinäreTätigkeiten. 
(2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.
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