§ 13 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

2. Abschnitt

Tätigkeitsbereiche

§ 13.

(1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen

  1. 1. eigenverantwortliche,
  2. 2. mitverantwortliche und
  3. 3. interdisziplinäre

    Tätigkeiten.

(2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.

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