§ 13 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Akademische Restauratoren

§ 13.

(1) Akademische Restauratoren haben für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich eine dreijährige künstlerische Ausbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.

(2) Akademische Restauratoren haben an Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer praktischen Prüfung in ihrem Fachgebiet eine Probearbeit (schwierige, der Tätigkeit eines akademischen Restaurators entsprechende abgeschlossene Restaurierung) vorzulegen. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099367

alte Dokumentnummer

N61980115080

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