Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Akademische Restauratoren
§ 13.
(1) Akademische Restauratoren haben für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich eine dreijährige künstlerische Ausbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.
(2) Akademische Restauratoren haben im Rahmen einer praktischen Prüfung in ihrem Fachgebiet eine Probearbeit (schwierige, der Tätigkeit eines akademischen Restaurators entsprechende abgeschlossene Restaurierung) vorzulegen. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40037887
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