Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
Jahreswerte
§ 13.
Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 1. Jänner des Folgejahres 6 Uhr sind von den Speicherunternehmen das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen sowie die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden. Unterjährige Änderungen sind unverzüglich unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
Schlagworte
Einspeicherkapazität
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20009753
Dokumentnummer
NOR40188971
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