§ 13 GMO-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

Jahreswerte

§ 13.

Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 1. Jänner des Folgejahres 6 Uhr sind von den Speicherunternehmen das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen sowie die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden. Unterjährige Änderungen sind unverzüglich unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.

Schlagworte

Einspeicherkapazität

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188971

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