§ 13 GMO-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

Monatswerte

§ 13.

(1) Von Speicherunternehmen sind für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, im Monatsraster, beginnend mit dem jeweiligen Folgemonat bis einschließlich 31. Dezember 2031, jedenfalls aber bis zum letzten Kalendermonat des dem aktuellen Jahr folgenden fünften Kalenderjahrs, das frei verfügbare und gebuchte Arbeitsgasvolumen sowie die frei verfügbare und gebuchte Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden.

Schlagworte

Einspeicherkapazität

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40255684

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