Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
Monatswerte
§ 13.
(1) Von Speicherunternehmen sind für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, im Monatsraster, beginnend mit dem jeweiligen Folgemonat bis einschließlich 31. Dezember 2031, jedenfalls aber bis zum letzten Kalendermonat des dem aktuellen Jahr folgenden fünften Kalenderjahrs, das frei verfügbare und gebuchte Arbeitsgasvolumen sowie die frei verfügbare und gebuchte Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden.
- (Anm.: Abs. 2 und 3 treten mit 1.1.2024, 6:00 Uhr, in Kraft)
Schlagworte
Einspeicherkapazität
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20009753
Dokumentnummer
NOR40255684
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