Siehe dazu § 391 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
§ 13
(1) § 13.Von der Einbringung der im § 1 angeführten Gebühren und Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf die im § 1 Z. 3 genannten Kosten keine Anwendung. Wann von deren Einbringung abzusehen ist, bestimmt die Strafprozeßordnung.
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