§ 13 GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Siehe dazu § 391 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.

§ 13.

(1) Von der Einbringung der im § 1 angeführten Gebühren und Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.

(1a) Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf die im § 1 Z 3 genannten Kosten keine Anwendung. Wann von deren Einbringung abzusehen ist, bestimmt die Strafprozeßordnung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)