§ 13 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Abschiebung.

§ 13.

Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, können durch zwangsweise Beförderung unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben werden (Schub), wenn sie das Gebiet, in dem ihnen der Aufenthalt verboten ist, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12058600

alte Dokumentnummer

N4195413012P

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