§ 13 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

Abschiebung

§ 13.

Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen oder die Ausweisung verfügt worden ist, können durch zwangsweise Beförderung unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben werden (Schub), wenn sie das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062604

alte Dokumentnummer

N4199011016H

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