§ 13 FlUV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2006

Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien

§ 13

(1) § 13.Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:

  1. 1. Sind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz vorzugehen.
  2. 2. Sind für den Menschen pathogene Mikroorganismen oder deren Stoffwechselprodukte nachgewiesen worden, ist das Fleisch genussuntauglich.
  3. 3. Sind in Muskelproben andere als die unter Z 2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.

(2) Geflügel einer Herde, bei der kein negativer Salmonellenbefund gemäß Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, vorliegt, muss gesondert von anderem Geflügel geschlachtet und gelagert werden. Das Fleisch dieser Herde ist in einem zugelassenen Laboratorium nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über die mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005) im Rahmen der Eigenkontrolle auf Salmonellen zu untersuchen. Das weitere Vorgehen durch den Verfügungsberechtigten hat sich nach dem Ergebnis dieser Untersuchung zu richten.

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