Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien
§ 13.
(1) Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
- 1. Sind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Verordnung (EG) Nr.854/2004 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz vorzugehen.
- 2. Sind für den Menschen pathogene Mikroorganismen oder deren Stoffwechselprodukte nachgewiesen worden, ist das Fleisch genussuntauglich.
- 3. Sind in Muskelproben andere als die unter Z2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.
(2) Wenn bei Geflügel einer Herde, nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, berichtigt durch ABl. Nr. L 278 vom 10. Oktober 2006, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen Maßnahmen zu setzen, wobei die Vorschriften für Hühner und Puten sinngemäß für alle Geflügelarten anzuwenden sind.
(3) Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.
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