Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13.
(1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.
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