Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13.
(1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10009500
Dokumentnummer
NOR40165352
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