§ 13 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2014

Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung

§ 13.

(1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.

(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40165352

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