§ 13 ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Behörden

§ 13.

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist ‑ sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ‑ hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, und hinsichtlich des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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