§ 13 ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Behörden

§ 13.

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist ‑ sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ‑ hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sowie hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt und des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175713

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