§ 13.
(1) Fachkräfte, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe und den Abgeltungsbetrag gemäß § 35 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Das gleiche gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit diesen in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, sowie für die Kinder und Stiefkinder der Fachkraft, die zu ihrem Haushalt gehören.
(2) Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Einsatzvertrag den Bestimmungen des § 3 Z 14a des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung.
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