§ 13 Entwicklungshelfergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2013

§ 13.

(1) Fachkräfte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern diese Personen österreichische Staatsbürger oder diesen durch das Recht der Europäischen Union gleich gestellte Personen sind, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten.

(2) Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Einsatzvertrag den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Steuerpflicht, BGBl. Nr. 400/1988

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

10000771

Dokumentnummer

NOR40155247

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