§ 13 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Typenprüfungszeugnis

§ 13

(1) § 13.Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entweder

  1. a) mit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang I übereinstimmt oder
  2. b) eine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß lit. a bietet oder
  3. c) die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß lit. a nicht vorliegen oder
  4. d) (Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 2)

(2) Das Typenprüfungszeugnis wird durch eine akkreditierte österreichische Prüfstelle (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) ausgestellt.

(3) Wenn Abs. 1 lit. c zur Anwendung kommt, so hat die Prüfstelle vorrangig Entwürfe Europäischer Normen zur Beurteilung heranzuziehen. In Ermangelung dieser, dürfen auch Normen oder Normentwürfe internationaler oder nationaler Normungsorganisationen, in Ermangelung auch dieser Expertisen herangezogen werden.

(4) Die Prüfstelle hat im Typenprüfungszeugnis anzugeben, welcher der Fälle nach Abs. 1 vorliegt.

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