Typenprüfungszeugnis
§ 13
(1) § 13.Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entweder
- a) mit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang I übereinstimmt oder
- b) eine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß lit. a bietet oder
- c) die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß lit. a nicht vorliegen oder
- d) (Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 2)
(2) (Anm.: tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)
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