Erstellung der Tests im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung
§ 13.
Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 3 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144015
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