§ 13 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erstellung der Tests im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung

§ 13.

Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 3 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144015

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