Erstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik
§ 13.
Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen obliegt der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40208180
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)