§ 13 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Erstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 13.

Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen obliegt der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208180

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