§ 13 COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 5. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, außer Kraft.

(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40242828

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