Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 5. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 16. April 2022 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, außer Kraft.
(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1a und 2 bis 4, §§ 3a und 3b samt Überschriften, § 5 Abs. 3 und 5 bis 7, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2022 treten mit 24. März 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
20011838
Dokumentnummer
NOR40243054
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)