§ 13 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 13

(1) § 13.Der Ausweis ist von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde alle fünf Jahre zu überprüfen.

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