§ 13 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2003

§ 13.

(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

  1. 1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
  2. 2. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40042456

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