Rückstellung
§ 13
(1) § 13.Entlehnte Werke sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen. Die Bibliothek kann ein entlehntes Werk auch vorzeitig rückrufen, wenn dies zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs oder aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(2) Werden von auswärtigen Entlehnern/Entlehnerinnen entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt, hat der/die Benützer/in die anfallenden Kosten zu tragen. Auf Wunsch der Bibliothek hat er/sie auch auf seine/ihre Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die Rücksendung hat mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen, wie die Zusendung. Der Sendung ist die Anschrift des Absenders/der Absenderin, bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer Werke ein Inhaltsverzeichnis, und gegebenenfalls die Paketzustellungsgebühr in Briefmarken beizulegen. Die Entlehnscheine werden nach Eingang der rückgestellten Werke vernichtet. Wünscht der/die Entlehner/in die Rücksendung der Quittungsabschnitte, so hat er/sie den rückgestellten Werken einen Freiumschlag beizulegen.
(3) Kommt der/die Entlehner/in der Rückstellungspflicht nicht nach, hat die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der entlehnten Werke unter Setzung einer Frist von sieben Tagen schriftlich einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung in gleichen Abständen bis zu zweimal zu wiederholen.
(4) Für die verspätete Rückstellung ist eine Entschädigung zu entrichten. Diese beträgt
- 1. bei der ersten Mahnung die dreifache,
- 2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
- 3. bei der dritten Mahnung die neunfache
Inlandsgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse. Nach erfolgter Mahnung wird außerdem pro Werk und Tag der Überschreitung der Entlehnfrist ein Betrag von 1 S, höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in Höhe des Wertes des entlehnten Werkes, eingehoben.
(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben zu erfolgen und einen Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung zu enthalten.
(6) Solange ein/e Entlehner/in der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet hat, ist er/sie von der weiteren Entlehnung ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen der/die Bibliotheksdirektor/in.
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