§ 13 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

Rückstellung

§ 13.

(1) Entlehnte Werke sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen. Die Bibliothek kann ein entlehntes Werk auch vorzeitig rückrufen, wenn dies zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs oder aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

(2) Werden von auswärtigen Entlehnern/Entlehnerinnen entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt, hat der/die Benützer/in die anfallenden Kosten zu tragen. Auf Wunsch der Bibliothek hat er/sie auch auf seine/ihre Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die Rücksendung hat mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen, wie die Zusendung. Der Sendung ist die Anschrift des Absenders/der Absenderin, bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer Werke ein Inhaltsverzeichnis, und gegebenenfalls die Paketzustellungsgebühr in Briefmarken beizulegen. Die Entlehnscheine werden nach Eingang der rückgestellten Werke vernichtet. Wünscht der/die Entlehner/in die Rücksendung der Quittungsabschnitte, so hat er/sie den rückgestellten Werken einen Freiumschlag beizulegen.

(3) Kommt der/die Entlehner/in der Rückstellungspflicht nicht nach, hat die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der entlehnten Werke unter Setzung einer Frist von sieben Tagen schriftlich einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung in gleichen Abständen bis zu zweimal zu wiederholen.

(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Bibliothek eine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr beträgt alternativ:

  1. 1. bei der ersten Mahnung die dreifache,
  2. 2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
  3. 3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.

(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen Klage.

(6) Solange ein/e Entlehner/in der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet hat, ist er/sie von der weiteren Entlehnung ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen der/die Bibliotheksdirektor/in.

(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von Angehörigen der Akademie, die in einem ihr zugehörigen Dienstverhältnis stehen und die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden, welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127347

alte Dokumentnummer

N7199810790O

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