§ 13 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Dienstgeber

§ 13.

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

  1. 1. bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 17 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
  2. 2. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
  3. 3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten der Bund;
  4. 4. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
  5. 5. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt, soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt;
  6. 6. bei den im § 1 Abs. 1 Z 18 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende Versicherungsträger.

(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16 genannten Versicherten der Bund bzw. das Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes(Stadt)schulrat der Versicherte angehört, bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist, und bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 13 genannten Versicherten die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist, zu erfüllen.

(3) Abweichend von Abs. 1 hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im § 19 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Landesschulrat, Stadtschulrat

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12117795

alte Dokumentnummer

N6199961765L

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