Dienstgeber
§ 13.
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
- 1. bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 17 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
- 2. bei den in § 1 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 22 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
- 3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten der Bund;
- 4. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
- 5. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt, soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt;
- 6. bei den im § 1 Abs. 1 Z 18 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende Versicherungsträger;
- 7. bei den in § 1 Abs. 1 Z 19 und 21 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört.
(2) Die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers obliegt
- 1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw. dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt)Schulrat der Versicherte angehört;
- 2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist;
- 3. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;
- 4. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
(3) Abweichend von Abs. 1 hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im § 19 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.
Schlagworte
Ruhebezug, Versorgungsbezug, Landesschulrat, Stadtschulrat
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40206260
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