§ 13 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.

§ 13.

(1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt [§ 12, Abs.] geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs.und, finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Impugnation

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042249

alte Dokumentnummer

N3194914899T

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