Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.
§ 13.
(1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt [§ 12, Abs.] geltend zu machen.
(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs.und, finden sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Impugnation
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042249
alte Dokumentnummer
N3194914899T
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