§ 13 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung

§ 13.

(1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Impugnation

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218052

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