Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 13.
Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 12 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40235461
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