Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 13.
Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 12 Abs. 2 bis 5 und 8 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40237968
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