§ 13 2. COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2022

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 16. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 8. Juli 2022 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 86/2022, außer Kraft.

(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(4) Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40243823

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