§ 13 2. COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.2022

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 16. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 8. Juli 2022 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 86/2022, außer Kraft.

(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(4) Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2, 3 und 6, § 9 Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 Z 2, § 10 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40244517

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)