§ 139 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

XII. Hauptstück

Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme und der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 40)

I. Haus- und Personsdurchsuchung

§ 139.

(1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne.

(2) Gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig.

Schlagworte

Hausrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030438

alte Dokumentnummer

N2197523791S

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