Verzeichnis über Zollgüter in Gepäckwagen
§ 138
(1) § 138.Für jeden in das Zollgebiet einfahrenden und aus dem Zollgebiet ausfahrenden personenführenden Zug, der einen beladenen Gepäckwagen führt, ist während des Aufenthaltes im Bahnhof des Grenzzollamtes vom Eisenbahnunternehmen über die Zollgüter im Gepäckwagen ein Verzeichnis in einfacher Ausfertigung dem Eisenbahnzollamt zu übergeben.
(2) Das Verzeichnis hat zu enthalten:
- a) Die Zugnummer;
- b) die Ankunftszeit des Zuges in der Grenzstation;
- c) die Versand- und Bestimmungsstation der einzelnen im Gepäckwagen vorhandenen Packstücke;
- d) die Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;
- e) die Art der Sendung (Reisegepäck, Expreßgut, Eilgut);
- f) das Rohgewicht der einzelnen Packstücke;
- g) die eigenhändige Unterschrift des Beauftragten des Eisenbahnunternehmens.
(3) Verzeichnisse, die von einer ausländischen Eisenbahn ausgefertigt wurden, sind von den Zollämtern anzuerkennen, sofern sie den in Abs. 2 angeführten Erfordernissen entsprechen und vom Beauftragten des inländischen Eisenbahnunternehmens mitunterfertigt sind.
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