Kombinierter Verkehr
§ 138.
Zur Vereinfachung des kombinierten Verkehrs sind die Eisenbahnunternehmen unter Beachtung allfälliger vom Zollamt in Ausübung der besonderen Zollaufsicht getroffener Anordnungen befugt,
- 1. bei der Übernahme von Beförderungsmitteln zur Beförderung im Eisenbahnverkehr Zollpapiere in gleicher Weise wie eine Zollstelle mit den für die Erledigung des vorangegangenen Zollverfahrens notwendigen Vermerken zu versehen und diese Papiere entweder dem Warenführer zurückzugeben oder sie einer Zollstelle zu übergeben;
- 2. bei der Beendigung der Beförderung im Eisenbahnverkehr Versandscheine im Sinn dieses Bundesgesetzes oder vom Bundesminister für Finanzen für diesen Zweck zugelassene bahndienstliche Papiere mit derselben Wirkung wie eine Abgangsstelle auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051813
alte Dokumentnummer
N3199222331J
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