Anweisung von Expreßgut und Eilgut
§ 137
§ 137. Für die Anweisung von Expreßgut und Eilgut, das im Gepäckwagen eines personenführenden Zuges befördert wird, gelten die Bestimmungen über die Anweisung von Reisegepäck mit der Maßgabe, daß im Ansageverfahren Expreßgut- und Eilgutsendungen mit zum Handel bestimmten Waren vom Eisenbahnunternehmen getrennt vom Reisegepäck zur Anweisung anzumelden sind.
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