Abfertigung bei vorgeschobenen Zollämtern
§ 137.
Erfolgt bei einem vorgeschobenen Zollamt eine Abfertigung, so hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, daß die Waren vor der Weiterbeförderung in das Zollgebiet nicht vertauscht werden; es hat dem Zollamt auf Verlangen alle diesbezüglichen Auskünfte zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051812
alte Dokumentnummer
N3199222330J
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