§ 137 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Witwerpension

§ 137.

(1) Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§ 133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.

(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn

  1. a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,
  2. b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
  3. c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
  4. d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt bestritten hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098632

alte Dokumentnummer

N6197846499L

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