Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 137.
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 136 mit Ausnahme dessen Abs. 3 Z 1, nach § 145 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b, sowie nach § 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40114551
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
