§ 137 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

§ 137.

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 136 mit Ausnahme dessen Abs. 3 Z 1, nach § 145 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b, sowie nach § 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40114551

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