§ 136 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verzeichnis

§ 136

(1) § 136.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

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