§ 136 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Zum Außerkrafttreten vgl. Z 28, BGBl. I Nr. 180/2013.

Verzeichnis

§ 136.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

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