§ 134 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 134

(1) § 134.Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber

  1. 1. eines der im § 125 Abs. 2 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
  2. 2. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 4 nicht erbringt;
  3. 3. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 5 nicht erbringt;
  4. 4. wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
  5. 5. sich einer gemäß § 131 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.

(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.

(3) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.

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