§ 134 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Übergangsbestimmungen

§ 134.

(1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter.

(2) Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihrem Berechtigungsumfang über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind Bestimmungen zu erlassen, welche Befähigungsausweise durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden können.

(3) Die gemäß § 121 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiter.

(4) Die Bestimmungen gemäß § 126 und § 129 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.

(5) Über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis für die gesamte Donau mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werden.

(6) Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung sind von der bis dahin zuständigen Behörde zu erledigen.

(7) Der Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155166

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